Allgemeine Geschäftsbedingungen:

1 Vereinbarung, Angebot und Bestätigung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unter Ausschluss etwaiger Einkaufs- oder sonstiger Bedingungen des Auftraggebers für Abschluss, Inhalt und Abwicklung aller zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge.

1.2 Angebote sind unverbindlich und haben eine Gültigkeit von 2 Monaten. Preisangaben können sich aufgrund von unvorhergesehenen Änderungen der Arbeiten ändern. Die Preise sind exklusive Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben. Die angegebenen Preise und Angebote gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge.

1.3 Beauftragungen müssen vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Wenn der Auftraggeber dies nicht tut, aber zustimmt, dass der Auftragnehmer mit den beauftragten Arbeiten beginnt, gelten die Bedingungen des Angebots als vereinbart. Nachträgliche mündliche Vereinbarungen und Absprachen sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich, es sei denn, er hat sie schriftlich bestätigt.

1.4 Wenn der Auftraggeber identische Arbeiten an eine andere Partei als den Auftragnehmer in Auftrag geben möchte oder bereits an eine andere Partei in Auftrag gegeben hat, muss er dies dem Auftragnehmer unter Angabe der Namen dieser anderen Parteien mitteilen.

 

2 Durchführung des Vertrages

2.1 Der Auftragnehmer hat sich zu bemühen, die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig und unabhängig auszuführen, die Interessen des Auftraggebers nach besten Kräften zu fördern und ein für den Auftraggeber nützliches Ergebnis zu erzielen. Soweit erforderlich, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber über den Fortgang der Arbeiten auf dem Laufenden halten.

2.2 Der Auftraggeber hat alles zu tun, was billigerweise erforderlich oder wünschenswert ist, um dem Auftragnehmer eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Lieferung zu ermöglichen, insbesondere durch rechtzeitige Lieferung (oder Veranlassung der Lieferung) von vollständigen, einwandfreien und eindeutigen Daten oder Materialien.

2.3 Eine vom Auftragnehmer angegebene Frist für die Fertigstellung des Entwurfs gilt nur annähernd, es sei denn, aus der Art oder dem Inhalt des Vertrages ergibt sich etwas anderes. Bei Überschreitung der angegebenen Frist hat der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich in Verzug zu setzen.

2.4 Soweit nicht anders vereinbart, gehören die Durchführung von Prüfungen, die Beantragung von Genehmigungen und die Beurteilung, ob die Anweisungen des Auftraggebers den gesetzlichen oder qualitativen Normen entsprechen, nicht zum Umfang der dem Auftragnehmer übertragenen Arbeiten.

2.5 Vor der Herstellung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung müssen sich die Parteien gegenseitig die Möglichkeit geben, die endgültigen Entwürfe, Prototypen oder Tests zu prüfen und zu genehmigen. Soll der Auftragnehmer Aufträge oder Weisungen an Herstellerfirmen oder sonstige Dritte erteilen, gleichgültig ob im Namen des Auftraggebers oder nicht, so hat der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers seine vorgenannte Zustimmung schriftlich zu bestätigen.

2.6 Etwaige Beanstandungen gegenüber dem Auftragnehmer müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch innerhalb von zehn Werktagen nach Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Arbeiten schriftlich eingereicht werden, andernfalls wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber die in Auftrag gegebenen Arbeiten in vollem Umfang akzeptiert hat.

 

3 Einschaltung von Dritten

3.1 Sofern nicht anders vereinbart, werden Weisungen an Dritte, die im Rahmen der Ausführung der beauftragten Arbeiten zu erteilen sind, vom oder im Namen des Auftraggebers erteilt. Auf Wunsch des Auftraggebers kann der Auftragnehmer als Vermittler auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers handeln. Die Parteien können ein Honorar für diese Leistungen vereinbaren.

3.2 Wenn der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen Kostenvoranschlag für Dritte erstellt, handelt es sich dabei nur um eine ungefähre Schätzung. Falls erforderlich, kann der Auftragnehmer im Namen des Auftraggebers Angebote von Dritten einholen.

3.3 Wenn der Auftragnehmer für die Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten auf eigene Rechnung und Gefahr und aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung Waren oder Dienstleistungen von Dritten bezieht, gelten die Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten in Bezug auf Qualität, Menge, Eigenschaften und Lieferung dieser Waren oder Dienstleistungen auch für den Auftraggeber.

 

4 Geistiges Eigentum und Eigentumsrechte

4.1 Sofern nicht anders vereinbart, liegen alle Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus den in Auftrag gegebenen Arbeiten ergeben – einschließlich Patent-, Geschmacksmuster- und Urheberrechte – beim Auftragnehmer. Wenn eines dieser Rechte nur durch Registrierung erworben werden kann, hat der Auftragnehmer die alleinige und ausschließliche Befugnis, diese Registrierung vorzunehmen.

4.2 Soweit nicht anders vereinbart, umfasst der Auftrag nicht die Durchführung von Recherchen über das Bestehen von Rechten, einschließlich Patenten, Markenrechten, Zeichnungs- oder Designrechten, Urheberrechten oder Bildrechten Dritter. Das Gleiche gilt für die Untersuchung der Möglichkeit solcher Formen des Schutzes für den Kunden.

4.3 Sofern das Werk nicht dafür ungeeignet ist, ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, seinen Namen auf oder in dem Werk aufzudrucken oder zu entfernen, und der Auftraggeber darf das Werk nicht ohne vorherige Genehmigung veröffentlichen oder vervielfältigen, ohne den Auftragnehmer namentlich zu nennen.

4.4 Sofern nicht anders vereinbart, bleiben alle vom Auftragnehmer im Rahmen der Ausführung des Entwurfs angefertigten Entwurfszeichnungen, Abbildungen, Prototypen, maßstabsgetreuen Modelle, Schablonen, Entwürfe, Entwurfsskizzen, Filme und andere Materialien oder (elektronische) Dateien Eigentum des Auftragnehmers, unabhängig davon, ob sie dem Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellt wurden.

4.5 Nach Beendigung der beauftragten Arbeiten besteht weder für den Auftraggeber noch für den Auftragnehmer eine Pflicht zur Aufbewahrung der verwendeten Materialien und Daten.

 

5 Verwendung und Lizenz

5.1 Sobald der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Auftragnehmer erfüllt hat, erwirbt er eine ausschließliche Lizenz zur Nutzung des Entwurfs ausschließlich zu Zwecken der Veröffentlichung und Vervielfältigung, wie diese Zwecke bei der Beauftragung des Werks vereinbart wurden. Ist eine solche Nutzung nicht vereinbart, beschränkt sich die Lizenz auf diejenige Nutzung des Entwurfs, zu der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Werks feste Absichten bestanden. Solche Absichten müssen dem Auftragnehmer vor Vertragsabschluss nachweislich mitgeteilt worden sein.

5.2 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf eine weitergehende oder andere als die vereinbarte Nutzung des Entwurfs. Im Falle einer weitergehenden oder anderen Nutzung, über die keine Vereinbarung getroffen wurde, einschließlich einer Änderung, Verstümmelung oder Verletzung des vorläufigen oder endgültigen Entwurfs, hat der Designer Anspruch auf eine Entschädigung wegen Verletzung seiner Rechte in Höhe von mindestens dem Dreifachen des vereinbarten Honorars oder eines Honorars, das in einem angemessenen und gerechten Verhältnis zu der begangenen Verletzung steht, unbeschadet des Rechts des Designers, Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen.

5.3 Der Auftraggeber darf die zur Verfügung gestellten Ergebnisse nicht (mehr) nutzen und eine dem Auftraggeber im Rahmen der beauftragten Arbeiten erteilte Lizenz erlischt:

a. ab dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber seinen Zahlungs- oder sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht vollständig nachkommt oder sich anderweitig in Verzug befindet, es sei denn, der Verzug ist im Hinblick auf den Gesamtumfang der Arbeiten unerheblich;

b. wenn die beauftragte Arbeit aus irgendeinem Grund vorzeitig beendet wird, es sei denn, die Folgen verstoßen gegen die Grundsätze der Angemessenheit und Fairness.

5.4 Dem Auftragnehmer steht es unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers frei, den Entwurf für eigene Werbezwecke zu verwenden.

 

6 Gebühren und Kosten

6.1 Neben dem vereinbarten Honorar sind alle Kosten, die dem Auftragnehmer bei der Durchführung der beauftragten Arbeiten entstehen, erstattungsfähig.

6.2 Wenn der Auftragnehmer aufgrund der verspäteten oder nicht erfolgten Lieferung vollständiger, einwandfreier und klarer Daten und/oder Materialien oder aufgrund von Änderungen oder Fehlern in Anweisungen oder Briefings mehr oder andere Arbeiten ausführen muss, werden diese zusätzlichen Arbeiten auf der Grundlage der üblichen Gebühren des Auftragnehmers gesondert berechnet.

6.3 Wenn das Honorar in irgendeiner Weise von Tatsachen oder Umständen abhängt, die durch die Aufzeichnungen des Auftraggebers nachzuweisen sind, hat der Auftragnehmer nach Mitteilung durch den Auftraggeber das Recht, die Aufzeichnungen des Auftraggebers durch einen Wirtschaftsprüfer seiner Wahl prüfen zu lassen. Weichen die Ergebnisse der Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer um mehr als 2% oder EUR 100 von der Abrechnung des Kunden ab, gehen die Kosten der Prüfung zu Lasten des Kunden.

 

7 Zahlung

7.1 Zahlungen haben innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Wenn der Auftragnehmer nach Ablauf dieser Frist keine oder keine vollständige Zahlung erhalten hat, ist der Auftraggeber in Verzug und schuldet Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes. Alle Kosten, die dem Übersetzer im Zusammenhang mit überfälligen Zahlungen entstehen, wie z.B. Prozesskosten und gerichtliche und außergerichtliche Kosten, einschließlich der Kosten für Rechtsbeistand, Gerichtsvollzieher und Inkassobüros, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Kosten werden auf mindestens 10% des Rechnungsbetrages festgesetzt, mit einem Minimum von € 150, ohne Mehrwertsteuer.

7.2 Der Auftragnehmer hat das Recht, dem Auftraggeber in monatlichen Abständen eine Rechnung über die geleisteten Arbeiten und die bei der Durchführung der beauftragten Arbeiten entstandenen Kosten zu stellen.

7.3 Der Auftraggeber wird die dem Auftragnehmer geschuldeten Beträge ohne jegliche Minderung oder Verrechnung bezahlen, mit Ausnahme der Verrechnung mit anpassbaren Vorauszahlungen in Bezug auf den Vertrag, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer möglicherweise geleistet hat. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Zahlung von Rechnungen für bereits ausgeführte Arbeiten auszusetzen.

 

8 Kündigung und Auflösung des Vertrages

8.1 Wenn der Auftraggeber einen Vertrag kündigt, muss er neben dem Schadenersatz auch das Honorar des Auftragnehmers und die Kosten bezahlen, die im Zusammenhang mit den bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Arbeiten entstanden sind.

8.2 Wenn der Vertrag durch den Auftragnehmer aufgrund eines Verstoßes des Auftraggebers bei der Erfüllung des Vertrages gekündigt wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, neben dem Schadenersatz das Honorar des Auftragnehmers und die im Zusammenhang mit den bis dahin ausgeführten Arbeiten entstandenen Kosten zu bezahlen. In diesem Zusammenhang wird auch jedes Verhalten des Auftraggebers, aufgrund dessen dem Auftragnehmer die Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Arbeiten nicht zugemutet werden kann, als Vertragsverletzung angesehen.

8.3 Der in den beiden vorigen Absätzen dieses Artikels genannte Schaden umfasst mindestens die Kosten, die sich aus den vom Auftragnehmer in eigenem Namen eingegangenen Verpflichtungen gegenüber Dritten für die Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten ergeben, sowie mindestens 30 % des Restbetrags des Honorars, das der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei vollständiger Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten schulden würde.

8.4 Sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber haben das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die andere Partei für insolvent erklärt wird oder ein (vorläufiger oder nicht vorläufiger) Zahlungsaufschub gewährt wird. Wenn der Auftraggeber in Konkurs gegangen ist, hat der Auftragnehmer das Recht, das eingeräumte Nutzungsrecht zu kündigen, es sei denn, die Folgen würden den Grundsätzen der Angemessenheit und Fairness widersprechen.

8.5 Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen des Auftragnehmers wird die bereits erbrachte Leistung und die damit verbundene Zahlungsverpflichtung nicht aufgehoben, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Auftragnehmer mit dieser Leistung in Verzug ist. Beträge, die der Auftragnehmer vor der Auflösung für ordnungsgemäß ausgeführte oder gelieferte Arbeiten im Rahmen des Vertrages in Rechnung gestellt hat, bleiben unter Beachtung des vorigen Satzes in voller Höhe zahlbar und werden bei Beendigung sofort fällig.

8.6 Wenn die Arbeit des Auftragnehmers in der wiederkehrenden Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art besteht, gilt der betreffende Vertrag auf unbestimmte Zeit, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Diese Vereinbarung kann nur durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten beendet werden.

 

9 Garantien und Freistellungen

9.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der dem Auftraggeber gelieferte Entwurf von ihm oder in seinem Auftrag angefertigt wurde und, falls der Entwurf urheberrechtlich geschützt ist, dass der Auftragnehmer der Urheber im Sinne des Auteurswet (niederländisches Urheberrechtsgesetz) ist und als Urheber die Verfügungsgewalt über das Werk hat.

9.2 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer oder die vom Auftragnehmer bei der Ausführung der beauftragten Arbeiten eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen oder Klagen Dritter frei, die sich aus der Anwendung oder Nutzung der Ergebnisse der beauftragten Arbeiten ergeben.

9.3 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen oder Klagen frei, die sich auf geistige Eigentumsrechte an vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien oder Informationen beziehen, die bei der Ausführung der beauftragten Arbeiten verwendet werden.

 

10 Haftung

10.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgendes

a. Fehler oder Mängel in den vom Kunden gelieferten Materialien.

b. Missverständnissen, Fehlern oder Mängeln bei der Erfüllung des Vertrages, wenn diese Missverständnisse, Fehler oder Mängel durch Handlungen des Kunden verursacht werden, wie z. B. die verspätete Lieferung oder Nichtlieferung von vollständigen, einwandfreien und klaren Daten und/oder Materialien; oder

c. Fehler oder Unzulänglichkeiten von Dritten, die vom oder im Namen des Kunden eingeschaltet wurden

d. Mängel in den Angeboten von Lieferanten oder die Nichteinhaltung ihrer Preisvoranschläge

e. Fehler oder Mängel des Entwurfs oder des Textes/der Daten, wenn der Kunde das Werk gemäß den Bestimmungen in Artikel 2.5 genehmigt hat oder die Möglichkeit hatte, es zu prüfen und dies abgelehnt hat

f. Fehler oder Mängel im Entwurf oder in den Texten/Daten, wenn der Kunde nicht ein bestimmtes Modell oder einen Prototyp hat anfertigen lassen oder einen bestimmten Test durchgeführt hat und die Fehler in einem solchen Modell, Prototyp oder Test offensichtlich gewesen wären.

10.2 Der Auftragnehmer haftet nur für von ihm zu vertretende direkte Schäden. Direkte Schäden umfassen nur

a. angemessene Kosten für die Beurteilung der Ursache und des Umfangs des Schadens, soweit es sich um Schäden im Sinne dieser Allgemeinen Bedingungen handelt

b. alle angemessenen Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Leistung des Auftragnehmers vertragskonform zu machen

c. angemessene Kosten, die entstanden sind, um den Schaden zu verhindern oder zu begrenzen, sofern der Kunde nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser allgemeinen Bedingungen geführt haben. Der Auftragnehmer haftet nicht für andere als die oben genannten Schäden, wie z. B. indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinns, verstümmelter oder verlorener Daten oder Materialien oder Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechungen.

10.3 Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder der Geschäftsführung des Auftragnehmers – also mit Ausnahme von Personen, die unter deren Kontrolle stehen – ist die Haftung des Auftragnehmers für Schäden oder Verluste, die sich aus einem Vertrag oder einer gegenüber dem Auftraggeber begangenen unerlaubten Handlung ergeben, auf den Rechnungsbetrag für den ausgeführten Teil der Arbeiten abzüglich der Kosten, die dem Auftragnehmer bei der Beauftragung von Dritten entstanden sind, beschränkt, mit der Maßgabe, dass dieser Betrag 45.000 Euro nicht übersteigt. 10.3 Jegliche Haftung des Auftragnehmers ist auf den Betrag beschränkt, den der Versicherer in dem betreffenden Fall an den Auftragnehmer gezahlt hat.

10.4 Jegliche Haftung verjährt in einem Jahr ab dem Datum der Fertigstellung der beauftragten Arbeiten.

10.5 Der Auftraggeber muss, soweit zumutbar, Kopien der von ihm gelieferten Materialien und Daten aufbewahren, bis die beauftragten Arbeiten abgeschlossen sind. Unterlässt der Auftraggeber dies, kann der Auftragnehmer nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die bei Vorhandensein solcher Kopien nicht entstanden wären.

 

11 Sonstige Rückstellungen

11.1 Der Auftraggeber darf Rechte aus einem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag nicht auf Dritte übertragen, außer durch Übertragung seines gesamten Betriebs.

11.2 Die Parteien sind verpflichtet, alle Tatsachen und Umstände, die ihnen im Zusammenhang mit der beauftragten Tätigkeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Die gleiche Pflicht zur Verschwiegenheit über solche Tatsachen und Umstände muss auch den Dritten auferlegt werden, die an der Ausführung der beauftragten Arbeiten beteiligt sind.

11.3 Die Überschriften in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen nur der besseren Lesbarkeit und sind nicht Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen.

11.4 Auf den Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber findet das niederländische Recht Anwendung. Für die Verhandlung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Auftragnehmers das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Geschäftssitz hat, oder das nach dem Gesetz zuständige Gericht.

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